02.10.2012 | Berufsunfähigkeit

Gefährliches Schweigen beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Ein Versicherter erhält keine Berufsunfähigkeitsrente, wenn er bei Vertragsschluss Erkrankungen verschwiegen hat, entschied das Landgericht Coburg. Die getäuschte Versicherung darf den Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung anfechten.

Ein Mann schloss eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Privatrente von 1.000 Euro ab. Bei den Gesundheitsfragen gab er lediglich eine Knochenmarkspende an. Ansonsten verneinte er Vorerkrankungen. Etwa 1,5 Jahre danach meldete er, dass der Versicherungsfall eingetreten sein. Daraufhin holte die Versicherung Auskünfte bei den behandelnden Ärzten ein. Sie erfuhr, dass er u. a. vor Versicherungsbeginn ärztlich behandelt und sogar eine Computertomografie durchgeführt worden war. Daraufhin erklärte die beklagte Versicherung gegenüber dem versicherten Kläger wegen der verschwiegenen Vorerkrankungen den Rücktritt und focht den Vertrag an.


Die Anfechtung war rechtmäßig

Das Landgericht Coburg stellte mit Urteil vom 23.5.2012 (Az. 21 O 50/11) fest, dass der Kläger im schriftlichen Antrag objektiv falsche Angaben gemacht habe. Er habe die Frage nach Behandlungen in den letzten fünf Jahren falsch beantwortet, indem er eine Vielzahl von ärztlichen Behandlungen arglistig verschwieg. Als er den Antrag ausfüllte, war er bereits vier Wochen lang krankgeschrieben und die Erkrankung dauerte auch weitere sechs Wochen an. Er musste ständig ärztliche Behandlungen und krankengymnastische Maßnahmen in Anspruch nehmen. Daher musste es sich ihm bei Antragstellung aufdrängen, dass er an nicht nur völlig unerheblichen Beschwerden litt.

Wer im Rahmen eines Versicherungsabschlusses die dort schriftlich gestellten Fragen nicht richtig beantwortet, kann sich im Schadensfall nicht darauf verlassen, aus der Versicherung eine Leistung zu erhalten, stellten die Richter klar.


(LG Coburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.10.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.