19.09.2012 | BFH-Urteil

Kitas sind körperschaftsteuerpflichtig

Eine gemeindliche Kindertagesstätte (Kita) unterfällt regelmäßig als Betrieb gewerblicher Art der Körperschaftsteuer. Der Entscheidung kommt große Bedeutung für entsprechende Einrichtungen in allen Bundesländern zu.

Das Finanzgericht Düsseldorf beurteilte eine Kita in Nordrhein-Westfalen als steuerfreien Hoheitsbetrieb. Entscheidend sei, dass der sozialgesetzliche Anspruch von Kindern auf Förderung in Tageseinrichtungen erfüllt werde. Anders als das Finanzgericht beeindruckte den Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 12.7.2012 (Az. I R 106/10) jedoch der sozialpolitische und sozialrechtliche Förderungsauftrag nicht. Ausschlaggebend sei, dass die kommunalen Kitas in einem „Anbieter- und Nachfragewettbewerb“ zu anderen Kitas stehen, insbesondere auch solchen, die von privaten Leistungsträgern betrieben werden. Angesichts dessen sei das Betreiben von Kitas nicht der öffentlichen Hand „eigentümlich“ und vorbehalten. Auch dass die Einnahmen der kommunalen Kitas aus den Elternbeiträgen resultierten und sie sich auch aus diesen Beiträgen finanzierten, ändere daran nichts. Nach allem gebe es keinen Grund, die kommunalen Kitas steuerlich zu bevorzugen.

Der Entscheidung kommt große Bedeutung für entsprechende Einrichtungen in allen Bundesländern zu. Und diese Bedeutung wird zunehmen, wenn der Förderungsanspruch vom 1.8.2013 an wie geplant auf Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an ausgedehnt werden sollte.


(BFH / STB Web)

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