28.03.2012 | Bundesfinanzhof

BFH entscheidet zu Fahrtkosten bei Vollzeitfortbildungen

Fahrten zur Bildungseinrichtung können in voller Höhe als Werbungkosten abgezogen werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nur beschränkt als Werbungskosten abziehbar, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Kilometer. Dies galt bislang auch für Bildungseinrichtungen, z.B. Universitäten, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Vollzeitunterricht aufgesucht wurden.

Der BFH hat nun mit zwei Urteilen vom 09.02.2012 (Az. VI R 44/10 und VI R 42/11) entschieden, dass eine Bildungsmaßnahme regelmäßig nur vorübergehend und gerade nicht auf Dauer angelegt ist und hat somit die Fahrtkosten zur Hochschule als vorweggenommene Werbungskosten in tatsächlicher Höhe zum Abzug zugelassen. Gleiches gelte für die Aufwendungen für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.03.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.