22.02.2024 | Hessisches LSG

Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt

Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur beziehungsweise die Versendung per De-Mail erforderlich.

Teletax

Ein Fachjournalist für IT-Technik legte gegen einen Sozialhilfebescheid per einfacher E-Mail Widerspruch ein. Die Sozialhilfebehörde teilte dem schwerbehinderten Mann unverzüglich mit, dass sie den Widerspruch als unzulässig zurückweise. Es fehle die qualifizierte elektronische Signatur. Er übersandte daraufhin seinen Widerspruch fristgemäß per Fax. Zudem legte er Klage gegen die Behörde ein, um eine grundsätzliche Regelung zu erreichen. Die Behörde sollte gerichtlich verpflichtet werden, auch formgebundenen Schriftverkehr per einfache E-Mail zuzulassen. 

Widerspruch per einfacher E-Mail ist unwirksam

Das Sozialgericht wie auch das Hessische Landessozialgericht (Az. L 4 SO 180/21) erklärten die Klage für unbegründet. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt unterliege gesetzlichen Formvorschriften. Zwar sei auch eine elektronische Übermittlung vorgesehen. Voraussetzung sei aber eine qualifizierte elektronische Signatur. Es müsse erkennbar sein, dass nur solche Schreiben als Widerspruch gewertet werden, aus denen sich klar ergebe, dass sie von dem Betreffenden willentlich in den Verkehr gebracht worden sind. Dies sei bei einer einfachen E-Mail nicht gegeben.

Gesetzliches Formerfordernis verstößt nicht gegen Benachteiligungsverbot

Der Kläger werde hierdurch nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Zwar seien Menschen nach dem Grundgesetz wirksam davor zu schützen, wegen einer Behinderung benachteiligt zu werden. Hiervon sei bei dem Kläger jedoch nicht auszugehen. Er nutze ein Fax-Gerät, mit welchem formgerecht Widerspruch und andere Rechtsmittel eingelegt werden könnten.

Darüber hinaus bleibe es dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, den barrierefreien Zugang zu behördlichem und gerichtlichem Rechtsschutz näher auszugestalten.

(Hess. LSG / STB Web)