16.10.2023 | Bundesfinanzhof

Zur steuerfreien Vermietung von Sportanlagen

Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann ausnahmsweise umsatzsteuerfrei, wenn neben der bloßen Überlassung der Sportanlage und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH).

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(Foto: © iStock.com/pedrosala)

Die Klägerin betreibt Sportanlagen und stellt insbesondere einem Golfverein, dessen Mitglieder weitaus überwiegend zugleich Gesellschafter der Klägerin sind, einen Golfplatz zur Verfügung. Auf der Golfanlage befindet sich ein Gebäude mit einer Gaststätte, Toiletten und Umkleideräumen sowie Boxen, die von der Klägerin an die jeweiligen Nutzer vermietet werden. In einem weiteren Gebäude befinden sich ein Shop, der an den jeweiligen Betreiber verpachtet wird, sowie Büroräume, die von der Klägerin und vom Verein genutzt werden.

Anteilig umsatzsteuerfrei oder einheitliche steuerpflichtige Leistung?

Die Klägerin sah die Verpachtung der Gaststätte und des Shops sowie die Vermietung von Boxen, die Überlassung der Driving-Range und von "Golfcars" sowie Werbeleistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Die Überlassung der Golfanlage an den Verein hält sie für anteilig umsatzsteuerfrei. Ihre Ausgangsleistungen seien zu 73,36 Prozent steuerfreie Grundstücksvermietungsleistungen und zu 26,64 Prozent eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen.

BFH-Rechtsprechung eindeutig

Das Finanzamt vertrag hingegen die Auffassung, die Vermietung der Sportanlage an den Verein sei eine einheitliche steuerpflichtige Leistung. Dem folgten auch das erstinstanzliche Finanzgericht und der BFH in seinem Beschluss vom 31.8.2023 (Az. XI B 89/22). Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung sei die Vermietung von Sportanlagen nur dann umsatzsteuerfrei, wenn keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.

Im vorliegenden Fall seien die Leistungen der Klägerin in vollem Umfang steuerpflichtig, weil die Klägerin dem Verein nicht nur die Golfanlage einschließlich aller Gebäude und Einrichtungen zur Nutzung überlassen, sondern die Golfanlage betrieben, sie unterhalten sowie die Pflicht zur Verkehrssicherung und die öffentlichen Lasten und Abgaben getragen habe. Die Klägerin habe ferner zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen die Mehrzahl der auf der Golfanlage tätigen, für den Betrieb zuständigen Mitarbeiter beschäftigt.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.10.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.