27.09.2023 | Arbeitsgericht Aachen

Leasingraten für ein Dienstrad

Das Arbeitsgericht Aachen hat entschieden, dass Arbeitnehmer die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen haben.

(Foto: © iStock.com/Vladdeep)

Im entschiedenen Sachverhalt hat ein Unternehmen einem Mitarbeiter im Rahmen des sogenannten "JobRad-Modells" zwei geleaste Fahrräder zur Nutzung überlassen wurden. Die Leasingraten wurden durch eine Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abgezogen.

Während eines späteren Krankengeldbezugs zahlte der Mitarbeiter an die Arbeitgeberin keinen Beitrag zur Leasingrate. Nach seiner Genesung zog die Arbeitgeberin die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Gehaltszahlung. Darin sah der Mitarbeiter eine unangemessene Benachteiligung.

Nach dem Urteil vom 2.9.2023 (Az. 8 Ca 2199/22) war die Arbeitgeberin berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Dies sei nicht überraschend. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad, zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe. Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen.

(ArbG Aachen / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.09.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.