28.11.2017 | Bundesverwaltungsgericht

Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

Der grundsätzliche Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 23. November 2017 entschieden.

Die Klägerin ist beihilfeberechtigte Beamtin und erhält als solche grundsätzlich für 50 Prozent ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe. Im April 2013 erwarb sie das ihr ärztlich verordnete Nasen- und Rachenspray Locabiosol. Die von ihr hierfür beantragte Beihilfe lehnte die beklagte Bundesagentur für Arbeit unter Hinweis auf den in der Bundesbeihilfeverordnung geregelten grundsätzlichen Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ab. Ein in der Ausschlussregelung normierter Ausnahmetatbestand sei nicht gegeben.

Regelung steht im Einklang mit der Fürsorgepflicht

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sei wirksam. Er stehe insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Der Verordnungsgeber habe ausreichende Vorkehrungen getroffen, dass dem Beamten infolge des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit im Einzelfall keine Aufwendungen verbleiben, die seine finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen.

Ausreichende Vorkehrungen getroffen

Darüber hinaus seien Aufwendungen für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als beihilfefähig anzuerkennen, wenn sie eine an den jährlichen Einnahmen des Beamten und den Kosten für das einzelne Medikament ausgerichtete Grenze überschreiten. Schließlich könnten Aufwendungen übernommen werden, wenn im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde.

(BVerwG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.11.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.