20.07.2017 | BMF-Schreiben

Ablösungszahlung für Pensionszusage führt zu Arbeitslohn

Ein aktuelles BMF-Schreiben greift ein Urteil des Bundesfinanzhofs auf und stellt klar: Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließt dann Arbeitslohn zu, wenn auf seinen Wunsch hin ein Dritter für die Übernahme seiner Pensionsverpflichtung eine Ablöse erhält.

Hat der Geschäftsführer oder grundsätzlich der Arbeitnehmer dagegen kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag an sich selbst oder einen Dritten ausbezahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an einen Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesem Fall nicht vor.

Allerdings fließt einem Arbeitnehmer auch immer dann Arbeitslohn zu, wenn der Durchführungsweg nach dem Betriebsrentengesetzes von einer Pensions-/Direktzusage oder von einer Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse auf einen Pensionfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gewechselt wird und der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang einen Ablösungsbetrag zahlt.

Download des BMF-Schreibens

(BMF  / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.07.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.