14.06.2018 | BMF-Schreiben

Bundesfinanzministerium reagiert auf BFH-Zinsurteil

In einem viel beachteten, kürzlich veröffentlichen Beschluss zweifelt der BFH an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 2015. Er hat daher in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung eines Zinsbescheids gewährt. Nun reagiert das Bundesfinanzministerium mit einem BMF-Schreiben.

DKB

Nach seinem Beschluss vom 25. April 2018 (Az. IX B 21/18) bestehen für den BFH im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Der BFH begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach dem Grundgesetz verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe (vgl. dazu STB Web vom 30.05.2018: "Zinssatz von 6 Prozent: Rote Karte für den BFH durch den BFH").

Gewährung der Aussetzung der Vollziehung angeordnet

Wie das BMF mit Schreiben vom 14. Juni 2018 mitteilt, soll der BFH-Beschluss für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen angewendet werden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich sei dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

Kein Zweifel an Verfassungsmäßigkeit bis zu BVerfG-Urteil

Dies sei allerdings nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzbehörden die Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe bezweifeln. Man erachtet den Ausgang der beim Bundesverfassungsgericht dazu anhängigen Verfahren (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) vielmehr für ungewiss.

Download des BMF-Schreibens

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.06.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.