14.03.2018 | FG Baden-Württemberg

Erlass von Einfuhrumsatzsteuer bei anschließender innergemeinschaftlichen Lieferung

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass bestandskräftig festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zu erlassen ist, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er nach Deutschland eingeführte Waren im unmittelbarem Anschluss für eine innergemeinschaftliche Lieferung verwendet hat.

DKB

Ein Schweizer Bauunternehmen war an der Errichtung einer Wohn- und Geschäftsimmobilie in London beteiligt. In diesem Zusammenhang meldete sie beim deutschen Zoll mehrfach Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit unmittelbar anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung an. Bei den Waren handelte es sich um vorgefertigte Konstruktionen, die von der Schweiz über Deutschland an die Baustelle in London transportiert und dort montiert werden sollten.

Nachweis durch Rechnungen und Lieferscheine 

Das Zollamt gab die Waren zunächst ohne Erhebung von Einfuhrabgaben frei. Nachdem das Hauptzollamt (HZA) Fehler in den Zollanmeldungen festgestellt hatte, erließ es einen Einfuhrabgabenbescheid. Darin wurde Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt rund 650.000 Euro nacherhoben. Das FG Baden-Württemberg verpflichtete das HZA mit Urteil vom 14. November 2017 (11 K 1102/15) die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von rund 228.000 Euro zu erlassen. In diesem Umfang habe die Klägerin durch Belege wie Rechnungen und Lieferscheine nachgewiesen, dass sie die Einfuhren unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet habe.

Objektive Beweislage ebenfalls zu beachten

Die Steuerbefreiung sei trotz Nichterfüllung formeller Nachweispflichten überdies auch zu gewähren, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststehe, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen. Dieser Grundsatz sei auch auf die Beurteilung der Steuerfreiheit bei der Einfuhr übertragbar.

Eine Erstattung oder ein Erlass der Einfuhrumsatzsteuer dürfe nicht unter Hinweis auf formale Verstöße zum Zeitpunkt der Einfuhr abgelehnt werden, wenn (nachträglich) der Nachweis einer im Anschluss durchgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung erbracht werde. Das FG Baden-Württemberg war auf Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen jedoch nur hinsichtlich eines Teils der Einfuhren davon überzeugt, dass die betreffenden Waren im Anschluss an die Einfuhr tatsächlich nach Großbritannien versendet waren.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (VII R 4/18).

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.03.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.