12.12.2017 | OLG Frankfurt a. M.

Irrtümliche Ausschlagung einer Erbschaft anfechtbar?

In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Ausschlagung einer Erbschaft wegen Irrtums angefochten werden konnte.

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Der Erblasser im vorliegenden Sachverhalt verstarb 2015, er war verheiratet, aus der Ehe ging ein Sohn hervor. Dieser erklärte ohne Angabe von Gründen die Ausschlagung der Erbschaft. Kurze Zeit später erklärte der Sohn die Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung wegen Irrtums. Er sei davon ausgegangen, durch seine Ausschlagung falle der gesamte Nachlass seiner Mutter zu. Tatsächlich gab es jedoch noch Erben zweiter Ordnung, nämlich die Mutter und den Bruder des Erblassers.

Rechtliche Wirkung der Ausschlagung

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt nach § 1953 BGB der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt vielmehr demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

Mutter und Sohn argumentierten, dass dem Sohn gar nicht bewusst gewesen sei, dass Folge der Ausschlagung sei, dass er als beim Erbfall nicht vorhanden gelte und deshalb der in der gesetzlichen Erbfolge nächste Erbe eintrete. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass seine Mutter als ohnehin berufene Miterbin auch seinen Erbteil erhalte.

Inhaltsirrtum versus unbeachtlicher Motivirrtum 

Vor dem OLG Frankfurt hatten die beiden Erfolg: Vorliegend habe der Sohn bei Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft angenommen, seine Mutter würde seinen Erbteil erhalten und damit Alleinerbin werden. Damit wich seine Vorstellung von den tatsächlichen unmittelbaren rechtlichen Wirkungen seiner Erklärung - nämlich, dass die Erbfolge gelten solle, wie wenn er beim Erbfall nicht gelebt hätte - wesentlich von seiner Vorstellung ab, nach der sein Erbteil allein einem vorhandenen Miterben zufallen würde.

Somit erkannte das Gericht einen zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum des Sohnes in diesem Fall an (Az.: 20 W 197/16).

(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.12.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.