14.11.2017 | FG Düsseldorf

Wert eines Kommanditanteils: Keine Verrechnung positiver und negativer Kapitalkonten

Anlässlich eines Erbfalls hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf über die Feststellung des Wertes eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft entschieden. Positive und negative Kapitalkonten der Kommanditisten dürfen danach nicht verrechnet werden.

Der Erblasser war Kommanditist einer Personengesellschaft. Als er verstarb, befand sich diese bereits in Liquidation und hatte sowohl ihr Anlagevermögen als auch ihr Vorratsvermögen ganz überwiegend verkauft. Das Kapitalkonto des Erblassers wies an seinem Todestag einen positiven Wert aus, die Kapitalkonten der anderen beiden Kommanditisten wiesen hingegen negative Werte aus. Die erbende Schwester gab eine Feststellungserklärung beim Finanzamt ab, aus der sich - nach Saldierung der Kapitalkonten - ein negativer Wert des Anteils des Erblassers ergab.

Das Finanzamt rechnete das positive Kapitalkonto des Erblassers jedoch nicht mit den negativen Kapitalkonten zusammen. Dem ist das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 20.10.2017 (Az. 4 K 3022/16 F) gefolgt. Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen sei gesondert festzustellen. Da KG jedenfalls über einen Kassenbestand und Bankguthaben verfügt habe, liege Betriebsvermögen vor. Die Annahme von Betriebsvermögen setze nicht voraus, dass sich der Betrieb noch in einer werbenden Phase befinde.

Zu bewerten sei nur der Anteil des Erblassers, der Gegenstand des Erwerbs sei. Eine Saldierung seines Kapitalkontos mit den negativen Kapitalkonten der anderen Kommanditisten sei nicht zulässig. Es komme mithin nicht darauf an, wie sich die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nach dem Bewertungsstichtag auseinandersetzten.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.11.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.