22.09.2017 | FG Münster

Entfernungspauschale gilt auch bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen

Das Finanzgericht (FG) Münster hat im Fall eines Flugbegleiters entschieden, dass die Entfernungspauschale für Fahrten zum Beschäftigungsort auch dann nur einmal zu gewähren ist, wenn die Rückfahrt nicht am selben Tag vorgenommen wird wie die Hinfahrt.

Der Kläger ist als Flugbegleiter tätig, was häufig mehrtägige Einsätze erfordert. Er beantragte den Ansatz sämtlicher Fahrtkosten zu seinem Beschäftigungsort nach Dienstreisegrundsätzen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich die Entfernungspauschale, wobei es diese für diejenigen Arbeitseinsätze, bei denen Hin- und Rückfahrt auf unterschiedliche Tage fielen, jeweils nur einmal gewährte.

Maßgeblich für die Entfernungspauschale ist der Hinweg

Das FG Münster wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 14. Juli 2017 ab. Zunächst könne der Kläger nur die Entfernungspauschale beanspruchen, weil sein Beschäftigungsort als erste Tätigkeitsstätte anzusehen sei. Die Entfernungspauschale sei lediglich einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen. Die Pauschale sei für jeden Tag zu gewähren, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsuche. Dies erfolge auf dem Hinweg, nicht jedoch auf dem Rückweg zur Wohnung. Für die Rückfahrt an einem anderen Tag sei kein weiterer Werbungskostenabzug vorgesehen.

Revision beim Bundesfinanzhof anhängig

Diese Auslegung führe auch zu einer sachgerechten Abbildung der wirtschaftlichen Belastung und zu einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer. Die Gegenauffassungen, wonach die Entfernungspauschale nur bei einem arbeitstäglichen Hin- und Rückweg in Betracht komme bzw. im Falle lediglich einer kalendertäglichen Hin- oder Rückfahrt jeweils nur die hälftige Entfernungspauschale anzusetzen sei, fänden weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 42/17 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.09.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.