30.01.2017 | Niedersächsisches Finanzgericht

Leiharbeitnehmer dürfen Dienstreisekosten abziehen

Bislang war die Frage offen, ob der Betrieb, in den Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, ihre erste Tätigkeitsstätte darstellt oder nicht. Davon hängt in entscheidender Weise die Höhe ihres Fahrtkostenabzugs ab. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) sorgte jetzt für Klarheit - und beließ den Leiharbeitnehmern die umfangreicheren Abzugsmöglichkeiten nach Dienstreisekostengrundsätzen.

Zur bis 2013 geltenden Rechtslage war der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Schluss gelangt, dass Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen und daher die Fahrtkosten zu dem Entleihbetrieb nach Dienstreisekostengrundsätzen (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) berechnen können. Fraglich war, ob dies auch noch nach dem neuen Reisekostenrecht gilt. Danach sind Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der sog. "ersten Tätigkeitsstätte" auf die  Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Entfernungskilometer) - und damit auf die Hälfte des Abzugs - begrenzt.

Es profitieren fast eine Million Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

Im verhandelten Fall hatte ein Mann als Leiharbeiter beinahe ununterbrochen drei Jahre lang im selbem Betrieb gearbeitet. Das Finanzamt wollte daher den beantragten Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Entleihbetrieb (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) nicht anerkennen und billigte dem Mann lediglich die Entfernungspauschale zu. Die dauerhafte Zuordnung zum Entleihbetrieb begründe eine erste Tätigkeitsstätte, so die Argumentation.

Das sahen die Richter anders: Die Zuweisung des Leiharbeitsgebers, "bis auf Weiteres" in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, könne nicht als unbefristet angesehen werden. Allein aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung sei ohnehin generell keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar.

Von den Auswirkungen der Entscheidung profitiert fast eine Million Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in Deutschland.

(Niedersächsisches Finanzgericht / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.01.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.