10.01.2017 | EEG 2017

Neuregelungen im Bereich Energie zum 1. Januar 2017

Der Anteil der erneuerbaren Energien in Deutschland lag im Jahr 2016 schon bei rund 32 Prozent und soll mit dem EEG 2017 bis zum Jahr 2020 auf mindestens 35 Prozent steigen.

Das EEG 2017 sieht vor, dass die Vergütungshöhe des erneuerbaren Stroms ab dem 1. Januar 2017 nicht wie bisher staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen am Markt ermittelt wird. Das heißt: Neue Photovoltaik-Anlagen, Windräder oder Biogas-Anlagen nehmen an Ausschreibungen teil. Der Zuschlag wird nach dem Prinzip des niedrigsten Preises vergeben.

Kraft-Wärme-Kopplung wird weiter ausgebaut

Die Regelungen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und zur Eigenversorgung im Erneuerbare-Energien-Gesetz werden zum 1. Januar 2017 ebenfalls angepasst: Die KWK-Förderung wird für kleine Anlagen zwischen 1 und 50 MW ausgeschrieben. Darüber hinaus wird die Besondere Ausgleichsregelung des EEG 2017 auf das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz übertragen.

Schornsteinfeger vergeben ab 2017 das neue Heizungslabel

Alle Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, erhalten schrittweise ein "Energielabel". Bezirksschornsteinfeger sind künftig verpflichtet, diejenigen Heizgeräte nach zu etikettieren, die noch kein Effizienzlabel haben. Mit dem Label kann man die Effizienzklasse des alten Kessels direkt mit der Klasse neuer Heizgeräte vergleichen. So sollen Verbraucherinnen und Verbraucher schnell mögliche Einsparungen erkennen können, denn knapp 70 Prozent der Heizkessel in Deutschland entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik und verschwenden Energie und Heizkosten.

Das BMWi fördert den Einbau hocheffizienter Heizungen aus dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm und Heizungen mit erneuerbaren Energien über das Marktanreizprogramm (MAP). Darüber hinaus gibt es seit dem 1. August 2016 auch einen Zuschuss für den Austausch der Heizungspumpe oder den hydraulischen Abgleich.

Mehr Informationen bietet die Website des Bundesministeriums für Wirtschaf und Energie.

(BMWi / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.01.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.