05.01.2017 | FG Münster

Erbschaftsteuer: Steuersätze der Steuerklasse II nicht verfassungwidrig

Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 10. November 2016 entschieden, dass eine Besteuerung von Erwerben durch Geschwister bzw. Nichten und Neffen des Erblassers in Steuerklasse II mit 30 Prozent nicht gegen das Grundgesetz (GG) verstößt.

Die Kläger sind als Geschwister bzw. Nichten und Neffen des Erblassers aufgrund eines Testaments dessen Erben geworden. Das Finanzamt stufte die Kläger in Steuerklasse II ein und besteuerte deren Erwerbe dementsprechend mit einem Steuersatz von 30 Prozent. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass es gegen Art. 3 (allgemeiner Gleichheitssatz) und Art. 6 GG (besonderer Schutz von Ehe und Familie) verstoße, dass für sie derselbe Steuersatz gelte wie für entferntere Verwandte oder fremde Dritte.

Artikel 6 GG erfordert keine steuerliche Besserstellung von Familienangehörigen

Die Klage hatte keinen Erfolg, weil das FG Münster die entsprechenden Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes nicht für verfassungswidrig hält (Az. 3 K 1476/16 Erb). Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verwies er auf die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Die Vorschrift sei aber auch gemessen am besonderen Schutz von Ehe und Familie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 6 Abs. 1 GG erfordere gerade keine steuerliche Besserstellung von Familienangehörigen, so dass eine Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II mit solchen der Steuerklasse III zulässig sei. Im Übrigen seien die Kläger als Geschwister bzw. Abkömmlinge von Geschwistern nicht vom Schutzbereich des Art. 6 GG erfasst. Soweit das Bundesverfassungsgericht den Schutzbereich für das Vormundschaftsrecht, in dem es um die Sorge für ein Kind geht, weiter gefasst habe, sei dies auf den Bereich des lediglich finanziell wirkenden Erbschaftsteuerrechts nicht zu übertragen.  

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.01.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.