07.12.2016 | Bundesfinanzhof

BFH zur Steuerberatung durch eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft

Im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, für inländische Steuerpflichtige steuerberatend tätig zu werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Dem Urteil liegt ein vom BFH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens ergangenes Urteil des EuGH vom 17. Dezember 2015 (C-342/14) zugrunde. Im Streitfall hatte das Finanzamt eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Großbritannien und einer Niederlassung in den Niederlanden als Bevollmächtigte zurückgewiesen, weil sie eine Umsatzsteuererklärung für eine inländische GmbH erstellt und an das FA übermittelt hatte. Die ausländische Gesellschaft ist in Deutschland nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Dienstleistungsfreiheit nach Unionsrecht?

Der BFH hob die Vorentscheidung mit Urteil vom 19. Oktober 2016 (Az. II R 44/12)auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück. Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Steuerberatungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Zurückweisung nach nationalem Recht nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war. Nach dem Urteil des BFH kann sich die Steuerberatungsgesellschaft aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit berufen.

Nachhaltige Berufsausübung und Berufshaftpflichtschutz 

Liegt im EU-Ausland keine dem deutschen Steuerberatungsgesetz entsprechende Reglementierung vor, kommt es darauf an, dass zumindest eine nachhaltige Berufsausübung gegeben ist. Letzteres erfordert, dass in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang eine steuerberatende Tätigkeit im Ausland ausgeübt wurde. Zudem muss ein Berufshaftpflichtschutz vorliegen. Hierzu hat das FG im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen. Das FG hat dabei auch zu prüfen, ob die Klägerin aufgrund einer im Inland unterhaltenen geschäftlichen Präsenz in den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit fällt und damit den deutschen Vorschriften zur Berufsausübung unterliegt.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.12.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.