05.01.2017 | BGH

Werbung mit Zuzahlungsverzicht erlaubt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Werbung mit einem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung bei medizinischen Hilfsmitteln zulässig ist.

Ein Unternehmen handelt im Internet mit medizinischen Hilfsmitteln, insbesondere zur Behandlung von Diabetes. Es wirbt damit, dass seine Kunden keine gesetzliche Zuzahlung entrichten müssen, weil diese das Unternehmen übernehme. Das missfällt der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Doch ihre Klage gegen des Unternehmen hatte auch in letzter Instanz keinen Erfolg: "Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen dienen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Die Einhaltung dieser Regeln kann daher von vornherein nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden", befanden die Richter am BGH.

Der Zuzahlungsverzicht sei auch keine verbotene Heilmittelwerbung. Denn laut Heilmittelgesetz seien bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt. Bei Hilfsmitteln werde grundsätzlich der Verkäufer und nicht – wie etwa bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln - die Krankenkasse Inhaber der Zuzahlungsforderung gegen die Versicherten. Und darüber kann er völlig frei verfügen.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.01.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.