12.12.2016 | Bundessozialgericht

Kein Streikrecht für Vertragsärzte

Vertragsärzte dürfen ihre Praxis während der Sprechstundenzeiten nicht schließen, um an einem Warnstreik teilzunehmen, entschied das Bundessozialgericht. Begründung: Solche Kampfmaßnahmen seien mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts unvereinbar.

Wenn Ärzte streiken wollen, dann trifft dies auf wenig Verständnis seitens der obersten deutschen Sozialrichter. Ein Facharzt für Allgemeinmedizin hatte zusammen mit fünf anderen Vertragsärzten "das allen Berufsgruppen verfassungsrechtlich zustehende Streikrecht" ausgeübt und dies auch der Kassenärztlichen Vereinigung mitgeteilt. Geschlossen war die Praxis lediglich an zwei Tagen. Die Kassenärztliche Vereinigung ahndete dies dennoch mit einem Verweis.

Der Arzt klagte dagegen, allerdings ohne Erfolg, bereits das Sozialgericht wies die Klage ab. Ein Streikrecht sei im Vertragsarztrecht nicht vorgesehen, so die Begründung. Derartige, gegen gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen gerichtete Kampfmaßnahmen sind mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts unvereinbar, befand auch das Bundessozialgericht und sieht die vertragsärztlichen Pflichten schuldhaft verletzt. Vertragsärzte müssen während der angegebenen Sprechstunden für die vertragsärztliche Versorgung ihrer Patienten zur Verfügung stehen. Etwas Anderes gilt nur bei Krankheit oder Urlaub nicht jedoch bei der Teilnahme an einem Warnstreik. Dem Kläger steht kein durch die Verfassung oder die Europäische Menschenrechtskonvention geschütztes Streikrecht zu. Konflikte mit Krankenkassen wegen der Vergütungshöhe würden vielmehr durch zeitnahe verbindliche Entscheidungen von Schiedsämtern gelöst.

(BSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.12.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.