18.11.2016 | FG Baden-Württemberg

Zum Antragsrecht auf Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht

Wie funktioniert die Besteuerung eines US-Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den Niederlanden, der als Arbeitnehmer Einkünfte in Deutschland erzielt? Mit dieser Konstellation hat sich das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg befasst.

Der Kläger ist US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Er erzielt als Opernsänger im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug durch seinen Arbeitgeber erfolgte pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent. Werbungskosten und Sonderausgaben blieben unberücksichtigt. Seinen daraufhin gestellten Antrag auf die Durchführung einer Veranlagung zur Einkommensteuer lehnte das Finanzamt ab.

Das FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 7. Juni 2016 (Az. 6 K 1213/14), der Kläger habe keinen Anspruch auf Durchführung einer Veranlagung. Dieser sei in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, da er im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erziele, hier jedoch weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Bei einem beschränkt Steuerpflichtigen gelte die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten.

Hiervon gebe es zwar Ausnahmen. So könne ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Veranlagung beantragen und sodann unter anderem Werbungskosten und Sonderausgaben geltend machen. Ein solches Antragsrecht stehe nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nur einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder eines Staates zu, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde. Ein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der genannten Staaten reiche nicht aus.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.11.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.