26.10.2016 |

EU-Kommission will gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage einführen

Die Europäische Kommission hat heute angekündigt, dass sie eine Reform der Besteuerung von Unternehmen im Binnenmarkt plant. Eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) soll dafür sorgen, dass Unternehmen ihre Gewinne nicht künstlich kleinrechnen oder in andere EU-Länder verschieben können, nur um ihre Steuerlast zu senken. 

Die erstmals 2011 vorgeschlagene GKKB soll Unternehmen ein einheitliches Regelwerk zur Berechnung ihrer steuerbaren Gewinne in der gesamten EU an die Hand geben. Mit der GKKB können Unternehmen bei ihrer inländischen Steuerverwaltung eine einzige Steuererklärung für ihre gesamten Tätigkeiten in der EU abgeben. Es soll möglich sein, die in einem Mitgliedstaat erzielten Gewinne mit Verlusten aus einem anderen Mitgliedstaat zu verrechnen. Die Körperschaftsteuersätze sind nicht von der GKKB erfasst, da dies nach wie vor eine Angelegenheit der nationalen Souveränität ist.

Das neue System soll für die großen multinationalen Konzerne verpflichtend sein; dadurch soll gewährleistet werden, dass Unternehmen mit weltweiten jährlichen Erträgen von über 750 Mio. EUR tatsächlich dort besteuert werden, wo sie ihre Gewinne erwirtschaften.

Streitbeilegung in Doppelbesteuerungsangelegenheiten

Des Weiteren hat die Kommission einen Vorschlag für ein verbessertes System zur Beilegung von Streitigkeiten im Bereich der Doppelbesteuerung in der EU vorgelegt. Die Doppelbesteuerung sei ein wesentliches Hindernis für Unternehmen, das Rechtsunsicherheit, unnötige Kosten und Liquiditätsprobleme schaffe. Derzeit gebe es rund 900 Doppelbesteuerungsstreitigkeiten in der EU, deren Streitwert sich schätzungsweise auf 10,5 Mrd. EUR belaufe.

Bekämpfung hybrider Gestaltungen mit Ländern außerhalb der EU

Der dritte Vorschlag des Pakets umfasst neue Maßnahmen, um Unternehmen davon abzuhalten, durch sogenannte hybride Gestaltungen Unterschiede zwischen den Steuersystemen von Mitgliedstaaten und Ländern zum Zwecke der Steuervermeidung auszunutzen. Die Möglichkeit für hybride Gestaltungen bietet sich, wenn Länder unterschiedliche Regelungen für die Besteuerung bestimmter Einkünfte oder Rechtsträger haben. Unternehmen können diese Situation ausnutzen, um in keinem der Länder besteuert zu werden.

Diese Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament zur Konsultation und dem Rat zur Annahme übermittelt.

(EU-Komm. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.10.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.