26.10.2016 | Bundesfinanzhof

Vorlage an den Großen Senat des BFH mit großer Bedeutung für den Immobilienbereich

Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Großen Senat eine Frage zur Entscheidung vorgelegt, die von großer Bedeutung für den Immobilienbereich ist. Dabei geht es um die Gewerbesteuer bei grundstücksverwaltenden Gesellschaften.

Grundsätzlich wird die Verwaltung von Immobilien nicht von der Gewerbesteuer erfasst. Gewerbesteuer kann nur anfallen, wenn die Verwaltung von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, die allein aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt. Beschränkt sich die Gesellschaft aber auf die Immobilienverwaltung, wird der daraus erwirtschaftete Gewinn durch die im Gewerbesteuergesetz geregelte sog. erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) im Ergebnis vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Bei großen Vermögen kann ein Interesse daran bestehen, Immobilien in Untergesellschaften auszugliedern. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob dies ohne Gefährdung der Freistellung von der Gewerbesteuer möglich ist.

Freistellung von der Gewerbesteuer bei Beteiligung gefährdet?

Konkret hat der Große Senat zu entscheiden, ob eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielt, Anspruch auf die erweiterte Kürzung hat, wenn sie an einer gleichfalls grundstücksverwaltenden, aber nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Im Streitfall war die Klägerin, eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt, die Eigentümerin einer Immobilie war. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt versagte diese erweiterte Kürzung, da die Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei.

Steuerrechtliches versus zuvilrechtliches Eigentum

Nach der in dem Vorlagebeschluss vom 21. Juli 2016 (Az. IV R 26/14) vertretenen Ansicht ist der Begriff des eigenen Grundbesitzes steuerrechtlich auszulegen. Steuerrechtlich wird das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Ein in zivilrechtlichem Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück ist aus dieser - vom vorlegenden Senat favorisierten - Perspektive nicht deren "eigener Grundbesitz", sondern Grundbesitz der Gesellschafter. Geht man - wie es ein anderer Senat des BFH vertreten hat - allein vom Zivilrecht aus, ist der Grundbesitz der Personengesellschaft zuzuordnen. Über diese danach im BFH umstrittene Frage hat jetzt der Große Senat des BFH zu entscheiden.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.10.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.