18.10.2016 | FG Münster

Handwerkskammer hat keinen öffentlichen Haushalt

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass eine Handwerkskammer keinen öffentlichen Haushalt im Sinne des Einkommensteuergesetzes unterhält. Zinsvergünstigungen im Rahmen von Wohnbaudarlehen an Arbeitnehmer der Kammer sind daher lohnsteuerpflichtig.

Der Kläger ist Angestellter bei der Beigeladenen, einer Handwerkskammer. Diese gewährte ihm und seiner Ehefrau im Jahr 1999 ein Darlehen für die Finanzierung eines Eigenheims für 0,5% Zinsen pro Jahr. Vergleichbare Darlehensverträge schloss die Beigeladene auch mit anderen Arbeitnehmern ab. Das beklagte Finanzamt erließ gegenüber der Beigeladenen einen Haftungsbescheid für Lohnsteuerbeträge aus den zinsgünstigen Wohnbaudarlehen des Klägers und anderer Arbeitnehmer. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass der Zinsvorteil unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 58 EStG falle. Eine Handwerkskammer habe - ebenso wie ein Sozialversicherungsträger - einen öffentlichen Haushalt.

Zinsvergünstigung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar könne sich der Kläger als Steuerschuldner zulässigerweise gegen den an die Beigeladene gerichteten Lohnsteuer-Haftungsbescheid wenden. Das Finanzamt habe die Beigeladene jedoch zu Recht im Umfang der Zinsvergünstigung in Anspruch genommen, weil es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele, so das FG Münster mit Urteil vom 21. September 2016 (Az. 7 K 990/12).

Nicht Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift

§ 3 Nr. 58 EStG greife nicht ein, weil eine Handwerkskammer keinen öffentlichen Haushalt habe. Hierunter fielen, so der Senat, nur durch Steuern finanzierte Haushalte des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Diese Auslegung entspreche dem Sinn und Zweck der Norm, da die staatlichen Leistungen ansonsten um die zu erwartende Steuer zu erhöhen wären. Der Senat folgte dabei nicht der in den LStR niedergelegten Verwaltungsauffassung, wonach auch Sozialversicherungsträger öffentliche Haushalte unterhielten. Daher kam es auf eine Vergleichbarkeit der beiden öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht an.

Revision zugelassen

Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 58 EStG finde auf den Kläger zudem auch deshalb keine Anwendung, weil er die in den dort genannten Fördergesetzen (hier: WoFG) enthaltenen Einkommensgrenzen deutlich überschritten habe. Der Senat hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.10.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.