07.10.2016 | Niedersächsisches FG

Umsatzsteuerberichtigung bei Sollbesteuerung

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat einer Klage stattgegeben, mit der die Umsatzsteuerberichtigung für Provisionsraten begehrt wurde, deren Fälligkeit mehr als zwei Jahre in der Zukunft lag. Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung u.a. für Ratenzahlungsverkäufe.

Bei der sog. Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Wenn das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist, muss der Unternehmer die Umsatzsteuer berichtigen.

Klägerin im entschiedenen Fall war eine Spielervermittlerin, die Profifußballspieler vermittelte und dafür von den Vereinen Vermittlungsprovisionen erhielt. Diese Provisionsforderungen waren ratenweise über die Laufzeit der Spielerverträge zu zahlen. Die Klägerin begehrte die Berichtigung der Umsatzsteuer auf solche Provisionsraten, die mehr als zwei Jahre nach Leistungserbringung fällig werden sollten.

Fortführung der BFH-Rechtsprechung

Das Niedersächsische FG gab der Klage mit Urteil vom 18. August 2016 (Az. 5 K 288/15) statt und führt die bereits ergangene Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2016 fort: Nach Auffassung des Senats ist von einer "Uneinbringlichkeit" im umsatzsteuerrechtlichen Sinn auszugehen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen Vereinbarungen für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann.

Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung u.a. für Ratenzahlungsverkäufe.

Das beklagte Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 51/16 geführt.

(Nidersächsisches FG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.10.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.