30.09.2016 | FG Köln

Gericht verwirft Antragsfrist für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit der Schweiz

Die Einleitung eines sog. Verständigungsverfahrens nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland ist an keine Antragsfrist gebunden. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Köln und hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

In dem Verfahren klagte ein in der Schweiz tätiger Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland. Seine Einkünfte wurden im Streitjahr 2005 sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland der Einkommensteuer unterworfen. Nach einer erfolglosen Klage gegen den deutschen Einkommensteuerbescheid stellte der Kläger erst Ende 2011 einen Antrag auf Einleitung eines sog. Verständigungsverfahrens nach dem DBA-Schweiz. Das zuständige Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) lehnte dies ab, weil seit der Bekanntgabe des deutschen Steuerbescheides mehr als vier Jahre vergangen seien. Das Amt verwies dabei auf eine Verwaltungsanweisung, wonach dem Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Ablauf von vier Jahren nicht mehr zugestimmt werden könne, soweit sich aus dem DBA keine anderweitige Frist ergebe. 

Das FG Köln gab der Klage gegen diesen Ablehnungsbescheid mit Urteil vom 14.04.2016 (Az. 2 K 1205/15) statt und verpflichtete das BZSt dazu, das Verständigungsverfahren einzuleiten. Die Regelung im DBA sehe keine Frist für den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens vor. Eine solche Antragsfrist könne auch nicht durch das einschlägige BMF-Merkblatt eingeführt werden, das eine reine Verwaltungsregelung darstelle.

(FG Köln / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.09.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.