04.10.2016 | Bundesarbeitsgericht

Wirksam Massenentlassungsanzeige erstatten

Massenentlassungen sind rechtlich nicht einfach. Insbesondere die Rolle des Betriebsrats muss ordnungsgemäß berücksichtigt werden, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt darlegte. Ein Arbeitgeber darf aber demnach ein Konsultationsverfahren dann als beendet ansehen, wenn der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft über Maßnahmen zur Vermeidung von Entlassungen erkennen lässt.

Ein Unternehmen, das Passagedienstleistungen an Flughäfen erbrachte, verlor auf einmal sämtliche Aufträge. Nach Erstattung einer Massenentlassungsanzeige kündigte das Unternehmen alle Arbeitsverhältnisse, da der Betrieb stillgelegt werden sollte. In der Folge klagten einige Mitarbeiter erfolgreich gegen ihre Kündigung. Das Unternehmen leitete ein Konsultationsverfahren ein und beriet mit dem Betriebsrat über eine mögliche „Wiedereröffnung“ des Betriebs. Eine solche kam für sie allenfalls bei einer Absenkung der bisherigen Vergütungen in Betracht. Der Betriebsrat ließ keine Bereitschaft erkennen, an entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken. Daraufhin kündigte die Beklagte - nach einer erneuten Massenentlassungsanzeige - die verbliebenen Arbeitsverhältnisse vorsorglich ein zweites Mal.

Diesmal wirksam - denn während das Unternehmen bei der ersten Massenentlassungsanzeige den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat nicht korrekt dargelegt hätte, sei diesmals alles ordnungsgemäß durchgeführt worden, so das Bundesarbeitsgericht. Das Unternehmen habe dem Betriebsrat alle erforderlichen Auskünfte erteilt und durfte die Verhandlungen als gescheitert ansehen.

(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.10.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.