09.08.2016 | LSG Niedersachsen-Bremen

Honorarrückforderung wegen Vorteilsgewährung durch einen Laborarzt

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Laborarzt dann rechtswidrig gegenüber der Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) abrechnet, wenn er Laborleistungen erbringt, nachdem er der überweisenden Vertragsärztin eine Gegenleistung für die Überweisung von Untersuchungsmaterial versprochen hat. Die KVN kann dann das Honorar zurückfordern.

Der Laborarzt hatte bereits in den frühen 90er Jahren mit einer Urologin vereinbart, dass er ihr für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial 0,50 DM bezahlt. Diese hatte ihm daraufhin bis ins Jahr 2000 in großer Zahl Überweisungen zukommen lassen, an denen er Honorar (insgesamt) im sechsstelligen Euro-Bereich verdiente, während sie aufgrund der genannten Vereinbarung jährlich mehrere Tausend Euro als Gegenleistung erhielt. Nachdem die Kassenärztliche Vereinigung hiervon erfahren hatte, forderte sie vom Laborarzt einen Teil des von 1998 bis 2000 verdienten Honorars - knapp 300.000 Euro - zurück.

Berufsrechtlichr Verstoß

Das Landessozialgericht hat der Kassenärztlichen Vereinigung Recht mit Urteil vom 8. Juni 2016 (Az. L 3 KA 6/13) gegeben. Der Laborarzt hat gegen die berufsrechtliche Regel verstoßen, wonach es Ärzten verboten ist, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt zu gewähren oder zu versprechen. Eine derartige Vorteilsgewährung ist untersagt, weil gewährleistet sein soll, dass Überweisungen allein aus fachlichen, nicht aber aus finanziellen Gründen erfolgen; außerdem soll der faire Wettbewerb unter den Ärzten geschützt werden.

Unzulässige Vorteilsgewährung

Die Missachtung dieses Verbots wiegt so schwer, so das Gericht, dass es dem Vorteilsgewährenden nicht gestattet sein kann, das damit verdiente Honorar zu behalten. Der Behauptung des Laborarztes, mit der Zahlung der 0,50 DM pro Überweisung sei lediglich eine
"pauschale Erstattung" von Versandkosten der Urologin beabsichtigt gewesen, hat der Senat keinen Glauben geschenkt.

Die Revision ist beim Bundessozialgericht (Az. B 6 KA 25/16 R) anhängig.

(LSG Nieders.-Bremen / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.08.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.