08.08.2016 | Baugewerbe

Berufsbildungsbeitrag auch für Solo-Selbstständige

Können Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden und auch jene Unternehmen betreffen, die gar keine Arbeitnehmer beschäftigen? Ja, befand das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und folgte der Klage mehrerer Solo-Selbstständiger nicht.

Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verpflichtet Bauunternehmen unter anderem zur Zahlung eines Beitrags für die Berufsbildung - auch solche ohne eigene gewerbliche Arbeitnehmer. Hintergrund ist ein Akt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das etliche Tarifverträge des Baugewerbes für allgemeinverbindlich erklärt hatte. Dadurch werden jetzt auch bisher nicht tarifgebundene Bauunternehmen von den tariflichen Rechtsnormen erfasst.

Mehrere Solo-Selbständige klagten gegen diese Allgemeinverbindlicherklärung mit der Begründung, dass sie sich nicht auf Unternehmen ohne Arbeitnehmer beziehen könne. Das Landesarbeitsgericht hat sich aber dieser Auffassung nicht angeschlossen und die Wirksamkeit der genannten Allgemeinverbindlicherklärungen festgestellt. Es hat für die unterlegenen Unternehmer die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Für allgemeinverbindlich wurden die folgenden Tarifverträge des Baugewerbes erklärt:

  • Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
  • Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)
  • Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV)
  • Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA)

(LAG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.08.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.