06.07.2016 | Bundesfinanzhof

Zur Frage der Steuerbelastung bei sog. gleitender Generationennachfolge

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält an seiner Rechtsprechung fest, die bei einer sog. gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet. Dabei wendet sich das oberste deutsche Finanzgericht ausdrücklich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung.

Im Urteilsfall hatte der Vater seinen Gesellschaftsanteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) teilweise auf seinen Sohn übertragen. Ein Grundstück, das auf Grund der Vermietung an die KG zum sog. Sonderbetriebsvermögen des Vaters gehörte, behielt er zurück. Zwei Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft. Das Finanzamt hatte die Schenkung zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte dann aber wegen der Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern.

Es gilt das Buchwertprivilegierung 

Der BFH etschied allerdings anders. Nach seinem Urteil vom 12. Mai 2016 (Az. IV R 12/15) steht die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens der einmal gewährten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegen. Lediglich für den Beschenkten das Einkommensteuergesetzes eine Haltefrist vor. Maßgeblich war somit, dass der Vater seinen Gesellschaftsanteil nur teilweise auf den Sohn übertragen, im Übrigen aber behalten hatte. Kern der Entscheidung ist, dass der BFH eine Haltefrist für den Übertragenden ausdrücklich verneint. Anders als für den Beschenkten bestehen daher für den Schenker keine Haltefristen in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen.

BFH entscheidet entgegen der Finanzverwaltung

Ausdrücklich stellte der BFH nochmals klar, dass er trotz der Einwendungen der Finanzverwaltung (Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. September 2013) an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält. Danach ist das Buchwertprivileg auch für die unentgeltliche Übertragung einer bis zum Übertragungszeitpunkt verkleinerten, aber weiterhin funktionsfähigen betrieblichen Einheit zu gewähren.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.07.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.