20.06.2016 | Urteil

Kein Schadenersatz ohne Nachweis

Ein Fahrzeugkäufer kann nicht einfach Mängel behaupten und daraufhin Schadenersatz geltend machen, stellte das Oberlandesgericht Hamm jetzt klar. Im konkreten Fall ging es um ein in einem Bentley vergebautes Navigationssystem.

Geklagt hatte eine Immobilienfirma, da für rund 200.000 Euro einen Bentley Continental GTC in einem Autohaus gekauft hatte. Nach dem Kauf des Fahrzeugs rügte sie Mängel des Navigationssystems, das falsche beziehungsweise nicht existente Wegführungen vorschlage. Das Autohaus teilte mit, dass - nach Angaben des Herstellers - ein Fehler in der Grundprogrammierung der Software vorliege, der mit einer Aktualisierung bis Ende des Jahres behoben werden solle.

Dies wollte die Immobilienfirma nicht abwarten, erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und strengte einen Prozess an, um den Kaufpreis zuerstattet zu bekommen. Begründung: Das Navigationssystem wegen der Fehlfunktion so gut wie unbrauchbar sei. Das Autohaus stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass das Navigationssystem dem Stand der Technik entspreche. Fest eingebaute Navigationssysteme seien nie auf dem neuesten Stand und müssten deshalb regelmäßig aktualisiert werden. Im Übrigen sei der gerügte Mangel nicht erheblich.

Die Richter gaben dem Autohaus Recht: Der geltend gemachte Wertersatzanspruch stehe der Immobilienfirma, so das Oberlandesgericht Hamm (Az. 28 U 44/15), nicht zu. Sie habe nicht nachgewiesen, dass das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe durch die Beklagte mangelhaft gewesen sei. Ein Gutachten könne nicht mehr eingeholt werden, weil die Immobilienfirma das Fahrzeug veräußert habe und nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung stellen könne.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.06.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.