10.06.2016 | FG Münster

Versicherungsleistung mindert abzugsfähige Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können zu einer Steuerermäßigung führen: Auf Antrag ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR. Versicherungsleistungen mindern den Ermäßigungsbetrag, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat.

Im Streitfall erlitt die Klägerin einen Wasserschaden, für dessen Beseitigung Handwerkerkosten in Höhe von insgesamt 3.224 EUR anfielen. Die Versicherung der Klägerin erstattete die Aufwendungen. In ihrer Einkommensteuererklärung setzte die Klägerin die Handwerkerkosten an und beantragte die Gewährung der Steuerermäßigung. Das Finanzamt lehnte dies aufgrund der Regulierung des Schadens durch die Versicherung ab.

Keine wirtschaftliche Belastung aufgrund Schadensregulierung

Das FG Münster wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 06.04.2016 (Az. 13 K 136/15 E) ab. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen setze, so der Senat, eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin durch die Handwerkerkosten voraus. Daran fehle es im Streitfall, da die Versicherung die Handwerkerkosten erstattet habe. Eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin ergebe sich auch nicht aus den gezahlten Versicherungsbeiträgen, weil durch diese nicht die Versicherungsleistung angespart werde. Der Anspruch auf Schadensregulierung bestehe unabhängig von der Gesamthöhe der eingezahlten Beiträge.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.06.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.