26.05.2016 | FG Münster

Nießbrauch: Eigentümer kann noch nicht geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen nicht abziehen

Hat ein Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines vermieteten Grundstücks, das sie von ihrer Mutter unter Zurückbehaltung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts übertragen bekommen hatte. Die Mutter, die vereinbarungsgemäß alle Lasten des Grundstücks zu tragen hatte, ließ auf ihre Kosten im Jahr 2010 eine neue Heizungsanlage und im Jahr 2011 neue Fenster einbauen. Auf ihren Antrag verteilte das Finanzamt die hieraus bei den Einkünften der Mutter aus Vermietung und Verpachtung resultierenden Werbungskosten auf drei Jahre. Im Jahr 2012 hoben die Klägerin und die Mutter den Nießbrauch vorzeitig auf, so dass nunmehr die Klägerin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Sie machte in der Folgezeit den von der Mutter noch nicht in Anspruch genommenen Teil des Erhaltungsaufwands als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Vielmehr seien die restlichen Aufwendungen in voller Höhe im Jahr der Beendigung des Nießbrauchs bei der Mutter abzuziehen.

Keine analoge Anwendung der AfA-Regelungen

Die dagegen gerichtete Klage wies das FG Münster mit Urteil vom 15. April 2016 (Az. 4 K 422/15 E) ab. Die Klägerin könne die von ihrer Mutter getragenen Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Es bestehe auch kein allgemeiner einkommensteuerrechtlicher Grundsatz, wonach ein Einzelrechtsnachfolger stets die steuerlichen Vergünstigungen seines Vorgängers weiterführen könne. Dies ist zwar bei AfA möglich, eine analoge Anwendung dieser Regelung bei der Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen komme jedoch nicht in Betracht.

Anders als bei Anschaffungskosten, bei denen das Gesetz zwingend eine Verteilung im Rahmen der AfA vorsehe, sei die Verteilung größeren Erhaltungsaufwandes auf mehrere Jahre freiwillig. Der Senat konnte vor diesem Hintergrund offen lassen, ob die Aufhebung eines Nießbrauchs überhaupt eine unentgeltliche Rechtsnachfolge darstellt. Er hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. 

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.05.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.