30.05.2016 | Europäische Kommission

EU will Antidumpingzoll auf Schuhe

Die Europäische Kommission beabsichtigt die Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf Schuhe und hat zur Vorbereitung eine entsprechende Durchführungsverordnung erlassen. Das Finanzgericht Düsseldorf bezweifelt deren Gültigkeit und hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der Ausgang des Verfahrens hat erhebliche Bedeutung nicht nur für die betroffene Branche, sondern generell für Antidumpingzoll-Verordnungen.

Die Kommission stellte im Jahr 2005 fest, dass Schuhe aus China und Vietnam zu unangemessen niedrigen Preisen in die EU eingeführt werden. Im Rahmen einer Dumpinguntersuchung ermittelte sie den angemessenen Preis aufgrund der Inlandsverkaufspreise Brasiliens. Auf dieser Basis setzte der Rat der Europäischen Union einen Antidumpingzoll fest, der bis zum 31. März 2011 galt.

Zwischenzeitlich klagten einige Hersteller gegen den Zoll und erhielten mit Urteilen des EuGH Recht. Die den Antidumpingzoll einführenden Verordnungen seien aufgrund der Nichtberücksichtigung ihrer Anträge ungültig. Die Urteile wirkten allerdings nur zwischen den Parteien der beiden Klageverfahren.

In der Folgezeit klagten Einführer von Schuhen auf Erstattung gezahlten Antidumpingzolls. Ein für jedermann geltendes Urteil des EuGH folgte: Grundsätzlich sei der Antidumpingzoll auf Schuhe zu Recht eingeführt worden. Das gelte jedoch nicht in Bezug auf Hersteller, deren Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung unberücksichtigt geblieben sind.

Erhebliche Bedeutung generell für Antidumpingzoll-Verordnungen

Die Kommission beabsichtigt nun, nachträglich individuelle Antidumpingzollsätze zu bestimmen. Dazu forderte sie die Zollbehörden auf, ihr sämtliche Erstattungsanträge vorzulegen, um sie selbst prüfen und über die unbearbeiteten Anträge der ausführenden Hersteller entscheiden zu können. Zugleich untersagte sie den Zollbehörden, Erstattungen vorzunehmen.

Auf die Klage eines Einführers von Schuhen hin hat das Finanzgericht Düsseldorf den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Das Gericht hat Zweifel am Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Verordnung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der Verordnung eine Maßnahme mit echter Rückwirkung vorbereitet werden soll. Zudem vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Kommission keine Kompetenz zur Durchführung von Erstattungsverfahren besitze. Diese liege vielmehr bei den nationalen Zollbehörden.

"Der Ausgang des Verfahrens hat erhebliche Bedeutung nicht nur für die betroffene Branche, sondern generell für die Reparatur von Verfahrensfehlern beim Erlass von Antidumpingzoll-Verordnungen", erläuterte der Berichterstatter des zuständigen Zollsenats, Stephan Alexander.

(EU Kommission / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.05.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.