30.05.2016 | Zoll

Sozialbetrug in der Pflegebranche

Zu einer Geldstrafe von insgesamt 50.000 Euro verurteilte das Amtsgericht Nürnberg die Betreiberin eines Nürnberger Alten- und Pflegeheims. In einem weiteren Fall waren bei der Vermittlung von osteuropäischen Pflegekräften die Voraussetzungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht gegeben; die Firmeninhaberin wurde ebenfalls zu einer hohen Geldstrafe verurteilt.

Die Verurteilte in Nürnberger Fall setzte über mehrere Jahre mehr als 40 Pflege-, Hausmeister- und Reinigungskräfte als sogenannte Scheinselbstständige ein. Durch die Anmeldung eines Gewerbes sollte der Anschein einer Selbstständigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erweckt werden. Tatsächlich waren sie jedoch nur auf Weisung der Arbeitgeberin tätig und somit abhängig beschäftigt.

Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Nürnberg konnten nachweisen, dass der Sozialversicherung dadurch ein Schaden in Höhe von über 80.000 Euro entstanden ist. Nur aufgrund eines umfangreichen Geständnisses und fehlender Vorstrafen der Frau konnte von einer Freiheitsstrafe abgesehen werden, berichtet der Zoll.

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in fünfstelliger Höhe

In einem weiteren Fall hatte eine Frau zum Zwecke der Vermittlung von Pflegekräften zwei Firmen gegründet: eine in Südosteuropa und eine in Deutschland. Der alleinige Zweck der südosteuropäischen Firma bestand jedoch darin, Arbeitskräfte anzuwerben und anzustellen, um diese dann über die deutsche Firma an deutsche Haushalte - mit pflegebedürftigen Personen - als Pflegekräfte zu vermitteln.

Die Entsendung dieser Arbeitskräfte aus ihrem Heimatland nach Deutschland war jedoch nicht zulässig, da die südosteuropäische Firma der Inhaberin dort "gar nicht wirtschaftlich tätig" war. Dies ist jedoch eine der zwingenden Voraussetzungen, um nach dem sogenannten Arbeitnehmer-Entsendegesetz Arbeitskräfte nach Deutschland entsenden zu dürfen.

Dies hatte zur Folge, dass die beschäftigten Pflegekräfte allesamt der deutschen Sozialversicherungspflicht unterlagen. Die damit verbundenen Zahlungen an die deutschen Sozialkassen unterblieben jedoch vollständig. Auf diese Weise entstand den Sozialkassen ein Schaden in Höhe von mehr als 52.000 Euro. Die Firmeninhaberin hat nun nicht nur die Geldstrafe zu bezahlen, auch die noch ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge werden von ihr nachgefordert.

(Zoll / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.05.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.