21.03.2016 | BGH

Betreuungsunterhalt geht vor Elternunterhalt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es keine Rolle spielt, ob ein Paar miteinander verheiratet ist, wenn es ein Kind betreut und es um die Frage geht, ob aufgrund dieser Situation genügend Geld bleibt, um die eigenen Eltern finanziell zu unterstützen.

Muss ein Sohn für die Pflegekosten das Vaters aufkommen, wenn er selbst mit seiner minderjährigen Tochter und seiner Lebensgefährtin zusammenlebt? Kann er sich nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen, auch wenn das Paar nicht verheiratet ist? Oder muss die Frau im Zweifelsfall einer Vollzeittätigkeit nachgehen und das Kind anderweitig betreuen lassen, damit der Mann seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Vater nachkommen kann?

Der BGH hat dies jetzt grundsätzlich entschieden (Az.: XII ZB 693/14): Es macht danach keinen Unterschied, ob das Paar verheiratet ist oder nicht. Eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt ist bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt zu berücksichtigen.

Zwar könne sich der Unterhaltspflichtige, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen. Eine eventuelle Unterhaltspflicht sei allerdings als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen.

Ist das gemeinsame Kind, wie hier, älter als drei Jahre, stehe dem betreuenden Elternteil, in diesem Fall der Lebensgefährtin des Klägers, weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei seien kind- und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Solche können bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.03.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.