09.03.2016 | LG Düsseldorf

Urteil: "Gefällt mir"-Button von Facebook ver­letzt Daten­schutz­re­geln

Die Einbindung des "Gefällt mir"-Buttons von Facebook auf der Internetseite von Unternehmen verletzt Datenschutzregeln. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Düsseldorf hervor.

Grund ist, dass Facebook über den bereitgestellten Button nicht nur dann Informationen über Nutzer erhält, wenn sie darauf klicken. Vielmehr wird auch ohne einen Klick auf "Gefällt mir" festgestellt, dass der Verbraucher die Seite besucht hat. Die Besucher werden allerdings weder darüber informiert, noch können sie der Datenweitergabe widersprechen. Dies ist datenschutzrechtlich nicht zulässig, hat das Landgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 12 O 151/15). Damit setzte sich die Verbraucherzentrale NRW gegen Fashion ID (Peek & Cloppenburg) durch. Das Unternehmen muss die Buttons daher entfernen. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig.

Der Like-Button als Datenlieferant für Dritte

Foto: Dr. Sebastian Meyer, BRANDI Rechtsanwälte

"Unternehmen haben Sorge dafür zu tragen, dass die Nutzer ihres Internetangebots nicht ungewollt als Datenlieferanten für Dritte herhalten müssen. Die Konstruktion des Facebook-Buttons lässt eine rechtlich zulässige Nutzung nicht zu. Die Unternehmen sollten Druck auf das soziale Netzwerk ausüben, die "Gefällt mir"-Funktion an geltendes Recht anzupassen", erklärt der IT- und Wettbewerbsrechtsexperte Dr. Sebastian Meyer von BRANDI Rechtsanwälte in Bielefeld, der die Verbraucherzentrale in dem Verfahren vertritt.

"Unternehmen haben eine Aufklärungspflicht gegenüber den Besuchern auf ihren Websites. Konkret müssen sie mitteilen, dass Daten mittels Like-Button erhoben, gespeichert und ungefragt für weitere Zwecke – etwa für passgenaue Werbung – verwendet werden können", ergänzt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.

Grundsätzliche Bedeutung des Urteils

Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für die datenschutzrechtliche Bewertung der "Gefällt mir"-Funktion. Seitens der Verbraucherzentrale NRW sind bundesweit noch weitere Verfahren anhängig bzw. Abmahnungen erfolgt, u.a. gegen HRS, Nivea (Beiersdorf), Payback, CTS Eventim und KIK. Beiersdorf (Nivea) hat im Zuge der Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale die Nutzung der Funktion beendet. KiK verwendet mittlerweile eine andere technische Lösung, bei der keine automatische Übermittlung von Daten erfolgt.

"Für Unternehmen, die nicht auf die Verknüpfung mit Facebook verzichten wollen, gibt es eigentlich nur zwei Möglichkeiten. Entweder wird eine technische Barriere zwischengeschaltet, die eine Verbindung zu Facebook erst bei der Nutzung der Schaltfläche "Gefällt mir" aufbaut. Oder jeder Nutzer wird mittels eines Banners vorab informiert und muss der Weitergabe der Daten an Facebook zustimmen – ähnlich wie bei der Nutzung von Cookies. Das werden die Unternehmen ihren Kunden und Interessenten aber kaum zumuten wollen", betont Meyer.

(BRANDI / Verbraucherzentrale NRW / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.03.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.