14.03.2016 | Sozialgericht Detmold

Pflicht zur Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge für eine Reinigungskraft

In einem vom Sozialgericht Detmold entschiedenen Fall, übernahm eine selbstständige Reitlehrerin die Treppenhausreinigung in dem Haus, in dem sie auch wohnt. Sie fasste diese Tätigkeit unter ihre Selbstständigkeit und stellte Rechnungen. Der Rentenversicherungsträger veranlasste die Prüfung der Sozialversicherungspflicht.

Die in dem Verfahren als Beigeladene anwesende selbstständige Reitlehrerin hatte mit der Klägerin einen Wohnungsmietvertrag abgeschlossen. Zudem sagte sie zu, gegen eine monatliche Pauschale von 90,00 Euro die Treppenhäuser und Eingänge des Wohnkomplexes zu reinigen. Sie erweiterte sodann ihr bereits angemeldetes Gewerbe und übersandte der Klägerin monatliche Rechnungen für ihre Dienste, in denen eine Umsatzsteuer ausgewiesen war. Bei der Reinigung nutzte sie die in der Immobilie vorhandenen Putzmittel und Reinigungswerkzeuge.

Ausgewiesene Umsatzsteuer als Indiz?

Der Rentenversicherungsträger beauftragte die beklagte Krankenkasse mit der Prüfung der Versicherungspflicht. Diese nahm ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis an und verneinte eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin beendete daraufhin das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen. Um von der Minijobzentrale nicht zur Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen zu werden, wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die versicherungsrechtliche Einordnung der Reinigungsarbeiten. Ihrer Argumentation, sie habe auf die Selbstständigkeit der Beigeladenen wegen der erstellten Rechnungen und der darin ausgewiesenen Umsatzsteuer vertrauen dürfen, folgte die Kammer allerdings nicht und wies die Klage mit Urteil vom 02.09.2015 (Az. S 5 KR 286/12) ab.

Keine Dispositionsfreiheit über sozialversicherungsrechtlichen Status

Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliege nicht der Dispositionsfreiheit der beteiligten Personen, so das Gericht. Die versicherungsrechtliche Einordnung könne auch nicht von der Vorstellung des Arbeitgebers abhängen, welche Indizien seiner Meinung nach für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit sprechen. Vielmehr seien die objektiven Umstände im Rahmen einer Gesamtschau maßgeblich. Die Klägerin habe eine regelmäßige Reinigung der Hauseingänge und Treppenhäuser verlangt und dafür Putz- und Arbeitsmittel vorgehalten. Auch wenn die Reinigungskraft frei darüber habe entscheiden können, wann genau die Arbeiten erledigt werden, hätte es nicht der Verkehrsauffassung entsprochen, zwei oder drei Wochen zu warten, um dann eine umso gründlichere oder zeitintensivere Reinigung vorzunehmen. Außerdem hätte die beigeladene Reinigungshilfe nur formal das Recht, bei eigener Verhinderung für eine Ersatzkraft zu sorgen. Von dieser Möglichkeit sei jedoch nicht Gebrauch gemacht worden. Außerdem erscheine es nach Auffassung der Kammer fraglich, ob die Klägerin tatsächlich einverstanden gewesen wäre, wenn die Beigeladene im wöchentlichen Wechsel andere Personen in die Mietshäuser gelassen hätte, um von ihnen die Reinigungsarbeiten durchführen zu lassen. Ein eigenes unternehmerisches Risiko der Beigeladenen sei daher nicht feststellbar. Hierfür spreche auch der Umstand, dass unmittelbar nach der versicherungsrechtlichen Einordnung durch die Beklagte das Vertragsverhältnis beendet wurde.

Das ist nicht rechtskräftig und beim Landessozialgericht Essen unter dem Az. L 16 KR 647/15anhängig.

(SG Detmold / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.03.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.