23.02.2016 | FG Köln

Beteiligungsverlust als Werbungskosten des Arbeitnehmers absetzbar

Wer vergeblich versucht, sich durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Vorstandsposten zu sichern, kann die entstandenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.

Der Kläger, ein angestellter Jurist, zahlte der A GmbH 75.000 Euro für eine 10-Prozent-Beteiligung an einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (AG). Im Gegenzug sollte er bei der AG eine Vorstandsposition mit einem jährlichen Bruttogehalt in Höhe von 90.000 Euro erhalten. Die GmbH verwendete das Geld jedoch abredewidrig zur Begleichung ihrer Schulden. Es kam weder zu einer Beteiligung des Klägers an der AG, noch zu seiner Anstellung als Vorstand. Da die GmbH den Betrag nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der Kläger den Verlust in Höhe von 75.000 Euro in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt ordnete den Verlust der privaten Vermögensebene zu und lehnte die Berücksichtigung ab.

Enger Veranlassungszusammenhang

Das FG Köln gab der hiergegen erhobenen Klage jedoch statt und erkannte die vergeblichen Aufwendungen des Klägers als vorweggenommene Werbungskosten an (Urteil vom 21.10.2015, Az. 14 K 2767/12). Er sah einen engen Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Beteiligungserwerb und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dem Kläger sei es im Wesentlichen darum gegangen, eine adäquate nichtselbständige Arbeit zu finden und ein regelmäßiges Gehalt zu generieren. Die geplante Kapitalbeteiligung an der AG trete nach Auffassung des Senats dahinter zurück.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 1/16 anhängig ist.

(FG Köln / STB Web)

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