23.02.2016 |

Kein Betriebsausgabenabzug für Studienkosten der eigenen Kinder

Ein Unternehmensberater wollte die Kosten des BWL-Studiums seiner Kinder als Betriebsausgaben geltend machen, weil er mit ihnen vereinbart hatte, dass sie nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit in seinem Unternehmen arbeiten. Das Finanzgericht Münster erteilte ihm eine Absage.

Der Kläger ist als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Seine beiden Kinder studierten Betriebswirtschaftslehre bzw. „Business and Management“ und waren daneben im väterlichen Unternehmen geringfügig beschäftigt. Der Kläger schloss mit beiden Kindern Vereinbarungen, wonach er die Studienkosten übernahm. Die Kinder verpflichteten sich im Gegenzug, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben oder die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Das Finanzamt erkannte die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten nicht an, da es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handele.

Private Sphäre intensiv berührt

Die Klage hatte in Bezug auf die Kosten des Studiums keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Münster führte in seinem Urteil vom 15. Januar 2016 (Az. 4 K 2091/13 E) aus, dass Ausbildungskosten der eigenen Kinder keine Betriebsausgaben darstellten. Der Kläger sei unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet, so dass eine private Motivation vorgelegen habe. Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben sei jedoch nicht möglich, so dass es beim Abzugsverbot bleibe. Vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zu Grunde gelegen hätten. Vielmehr sei die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheide. Zudem sei der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch im Zweifel zivilrechtlich gar nicht durchsetzbar gewesen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.02.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.