16.02.2016 | FG Köln

Vorsteuervergütung bei elektronischer Übermittlung einer Rechnungskopie

Ein ausländischer Unternehmer hat selbst dann einen Anspruch auf Vergütung der von ihm gezahlten deutschen Umsatzsteuer, wenn er im elektronischen Verfahren "nur" eine Rechnungskopie übermittelt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.

Im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens können ausländische Unternehmer die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Für dieses Verfahren gelten besondere Förmlichkeiten. So muss dem elektronischen Vorsteuervergütungsantrag innerhalb einer nicht verlängerbaren Antragsfrist die Rechnung in Kopie beigefügt werden. Erfolgt dies nicht innerhalb der Antragsfrist, führt dies grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuervergütungsanspruchs. Die Regelung wurde jedoch mit Wirkung vom 31.12.2014 insoweit geändert, dass nunmehr eine "eingescannte Originalrechnung" verlangt wird.

In dem Verfahren klagte eine österreichische GmbH gegen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Vergütung der von ihr 2010 gezahlten deutschen Umsatzsteuer. Ihrem elektronischen Vergütungsantrag hatte sie eingescannte Rechnungskopien beigefügt. Das BZSt lehnte die Vergütung ab, weil innerhalb der Ausschlussfrist keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden seien. Die hiergegen beim FG Köln erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Gericht vertritt in seinem Urteil vom 20.01.2016 (Az. 2 K 2807/12) die Auffassung, dass auch der Scan einer Rechnungskopie die gesetzlichen Voraussetzungen einer beizufügenden "Kopie der Rechnung" erfülle. Nach der Einführung des elektronischen Vorsteuervergütungsverfahrens sei es nicht erforderlich, dass die eingescannte Originalrechnung übermittelt werde. Anders als beim früheren Papierverfahren komme eine Prüfung auf Authentizität und eine Entwertung der Rechnung nicht in Betracht.

(FG Köln / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.02.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.