24.02.2016 | Beratertipp

Haftungsfalle Grunderwerbsteuer: Auch bei Anteilsvereinigung aufgrund Erbauseinandersetzung kann GrErwSt entstehen

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Eine aktuelle BFH-Entscheidung zeigt deutlich, dass bei Erbauseinandersetzungen erheblichen Risiken lauern, wenn grunderwerbsteuerliche Besonderheiten nicht beachtet werden. Daher sollte in der Beratung immer geklärt werden, ob zum Nachlass gehörende Gesellschaften Grundstücke halten und welche Anteile von Miterben an den Gesellschaften vor der Nachlassteilung gehalten werden und wie sich der Bestand durch eine Nachlassteilung ändern wird. Hierbei müssen unbedingt auch die mittelbar gehaltenen Anteile berücksichtigt werden.

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Die Grunderwerbsteuer wird nicht nur bei der Übertragung von Grundstücken erhoben, sondern auch dann, wenn Anteile an einer Gesellschaft übertragen werden, die in ihrem Vermögen Grundbesitz hält. Werden Gesellschaftsanteile übertragen und führt dies zu einer Vereinigung von Anteilen in Höhe von mindestens 95 % an der grundbesitzenden Gesellschaft, löst dies grundsätzlich Grunderwerbsteuer aus.

Achtung - Haftungsfalle mittelbare Beteiligung! Ausreichend ist schon eine mittelbare Beteiligung. In der Praxis ist deshalb die Grenze von 95 % genau im Auge zu behalten. Der Gesetzgeber geht bei einer solch hohen (unmittelbaren oder mittelbaren) Beteiligung davon aus, dass dem Anteilseigner eine dem zivilrechtlichen Eigentümer vergleichbare Rechtszuständigkeit zukommt.

Grundsätzlich ist der Grundstückserwerb aufgrund einer Erbauseinandersetzung nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerbefreit. Zweck dieser Befreiung ist es, Erbauseinandersetzungen zu erleichtern. Streitig ist, ob diese Steuerbefreiung auch für fiktiven Erwerb eines Grundstücks aufgrund einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG von mindestens 95 % gilt.

Der vom BFH zu entscheidende Streitfall

Der Kläger und seine Schwester waren von ihrer im Jahr 2000 verstorbenen Mutter zu je ½ als Erben eingesetzt. Die Mutter war bis zu ihrem Tod zu 50 % als Kommanditistin an einer GmbH & Co KG beteiligt und zu 50 % an der Komplementär-GmbH der KG. Der Kläger hielt die anderen 50 % an der KG und der GmbH; er hatte sie 1999 von seinem Vater geerbt. Die Geschwister vereinbarten in einem Erbauseinandersetzungsvertrag im Juni 2001, dass der Kläger die Anteile an beiden Gesellschaften in voller Höhe übernimmt, die Schwester erhielt im Gegenzug alle anderen Vermögenswerte aus dem Nachlass.

Die KG war zu 90 % an einer grundbesitzenden GmbH beteiligt, die weiteren 10 % daran hielt der Kläger. Im Ergebnis war also der Kläger zu 10 % unmittelbar und zu 90 % mittelbar über die KG an der grundbesitzenden GmbH beteiligt. Durch die Erbauseinandersetzung vereinigten sich bei ihm 100% der Anteile an der GmbH, wenn die mittelbare und unmittelbaren Beteiligungen zusammengerechnet werden.

Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass durch die im Wege der Erbauseinandersetzung eingetretene Anteilsvereinigung beim Kläger grunderwerbsteuerpflichtig ist, da er mit der Erbauseinandersetzung mindestens 95 % der Anteile hält. Unstreitig ist, dass eine solche Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbar ist. Die Parteien stritten sich aber darüber, ob die Anteilsvereinigung § 3 Ziff. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Grundstückserwerb aufgrund Nachlassteilung grundsteuerbefreit

Nach § 3 Ziff. 3 GrEStG wird ein Grundstückserwerb von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das Grundstück

  1. zum Nachlass gehört und
  2. ein Miterbe das Grundstück durch Nachlassteilung
  3. von der Erbengemeinschaft erhält.

Ein Vermögensgegenstand gehört, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, zum Nachlass, wenn er den Erben in dieser Eigenschaft zur gesamten Hand zusteht. Voraussetzung dafür ist, dass das betreffende Grundstück zum ungeteilten Nachlass gehört.

BFH stellt formale Aspekte in den Vordergrund

Der BFH verneinte in seinem Urteil vom 25.11.2015 (Az. II R 35/14) eine Steuerbefreiung nach § 3 Ziff. 3 GrEStG und führt in seiner Begründung aus, dass bei einem fiktiven Grundstückswerb nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG aufgrund Anteilsvereinigung weder das Grundstück zum Nachlass gehöre noch der Erwerb von der Erbengemeinschaft erfolge. Bei dem Grundstück handele es sich um ein Gesellschaftsgrundstück. Grunderwerbsteuerlich liege zudem kein Erwerb von der Erbengemeinschaft vor. Die Begründung des BFH zeigt deutlich, dass der BFH zur Bewilligung der Steuerbefreiung auf formale Aspekte abhebt. Eine erweiterte Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 1 GrEStG über dessen Wortlaut hinaus sieht der BFH nicht geboten. Es reicht ihm nicht aus, dass durch die Steuerbefreiung die Übertragung von Grundstücken zur Teilung eines Nachlasses begünstigen will.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass bei Erbauseinandersetzungen erheblichen Risiken lauern, wenn grunderwerbsteuerliche Besonderheiten nicht beachtet werden. Daher sollte in der Beratung immer geklärt werden, ob zum Nachlass gehörende Gesellschaften Grundstücke halten und welche Anteile von Miterben an den Gesellschaften vor der Nachlassteilung gehalten werden und wie sich der Bestand durch eine Nachlassteilung ändern wird. Hierbei müssen unbedingt auch die mittelbar gehaltenen Anteile berücksichtigt werden. Zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer sollten die Anteile auf unter 95 % beschränkt werden. Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass vor der Erbauseinandersetzung eigene Anteile an der Gesellschaft an eine dritte Person, etwa an einen Ehegatten oder eigene Kinder, übertragen werden, bevor (!) die Anteile aus der Erbauseinandersetzung erworben werden. Alternativ kann bei der Erbauseinandersetzung ein Teil der Anteile der Gesellschaft beim Miterben belassen werden.

Praxishinweis: Problem bereits bei der Erbrechtsberatung ansprechen

Erfolgt die Anteilsvereinigung ausschließlich aufgrund eines Erwerbs von Todes wegen, ist diese - anders als beim Erwerb aufgrund Erbauseinandersetzung - nach § 3 Ziff. 2 GrErStG steuerbefreit. Werden sämtliche Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft unmittelbar von Todes wegen auf denjenigen übertragen, der endgültig die Anteile an der Gesellschaft erhalten soll, ist dieser Erwerb nach § 3 Ziff. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Eine verlockende Lösung.

Beispiel: Die Erblasserin verfügt testamentarisch, dass der Sohn Alleinerbe wird und wendet durch Vermächtnis das Vermögen mit Ausnahme der Gesellschaftsanteile an der KG und der Komplementär-GmbH der Tochter zu. Durch den Erbfall wäre es dann zwar auch zu einer Anteilsvereinigung an der grundbesitzenden GmbH von mindestens 95 %, in diesem Fall sogar 100 %, gekommen; aber da es sich um einen Erwerb von Todes wegen handelt, ist dieser Erwerb von der Grunderwerbsteuer befreit.

Ob eine solche Festlegung zu Lebzeiten des Erblassers gewollt ist, hängt vom Einzelfall ab. Oftmals soll die Nachlassverteilung ganz bewusst den Erben überlassen werden. Wird eine erbrechtliche Lösung abgelehnt, lässt sich die Grunderwerbsteuer vermeiden, wenn der eigene Anteil unter 95 % gehalten wird, etwa, in dem der andere Miterbe weiterhin so an der KG beteiligt bleibt, dass es nicht zu einer Anteilsvereinigung von 95 % bei einem der Miterben kommt.

Achtung! Bei grundbesitzenden Gesellschaften ist das Finanzamt über eine Anteilsvereinigung von mindestens 95 % zu informieren, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG. In der Anzeige ist deutlich zu machen, dass es sich um eine Anzeige nach dem GrEStG handelt, allgemein gehaltene Anzeigen reichen nicht aus. Fehlerhafte Anzeigen führen zu einer späteren Verjährung der Steuer.

 

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie führt eine eigene Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln und ist die Sprecherin des Erbrechtsausschusses des Kölner Anwaltsvereins. Susanne Christ ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Sie schreibt auch regelmäßig Fachartikel und Kommentare bei STB Web. 

E-Mail: s.christ@netcologne.de

(STB Web)

 

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.02.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.