13.02.2016 | Bundesfinanzhof

Pauschalbesteuerung bei Investmentfonds vermeidbar

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) können in Deutschland ansässige Anleger, die in Investmentfonds mit Sitz in den USA investiert haben, eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge aus diesen Fonds nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) vermeiden.

In- und ausländische Investmentfonds haben gesetzlich vorgegebene Pflichtangaben zu veröffentlichen (§ 5 Abs. 1 InvStG). Kommt der Fonds dem nicht nach, müssen inländische Anleger ihre steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Fonds nach bestimmten Vorgaben pauschal ermitteln (§ 6 InvStG).

Urteil des EuGH als Grundlage

Der BFH sah in seiner Entscheidung vom 17.11.2015 (Az. VIII R 27/12) die Voraussetzungen für eine pauschale Ermittlung der Erträge gemäß § 6 InvStG aus den US-Investmentfonds der Revisionsklägerin nicht als erfüllt an. Grundlage ist hierfür ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache van Caster und van Caster) vom 9. Oktober 2014. Danach darf ein inländischer Anleger mit Investmentanteilen an einem Fonds mit Sitz im EU-/EWR-Ausland die Pflichtangaben selbst machen, um die Pauschalbesteuerung seiner Erträge abzuwehren. Nach dem Urteil des BFH gilt dies nun auch - entgegen der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 28. Juli 2015) - für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem Investmentfonds mit Sitz in den USA halten.

Individuelle Nachweisführung durch die Anleger

Für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem Fonds mit Sitz in einem Drittstaat halten, kann die Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG nunmehr durch eine individuelle Nachweisführung vermieden werden, wenn der inländischen Finanzverwaltung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Deutschlands mit dem Sitzstaat des Fonds oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ein Auskunftsanspruch gegen die ausländische Finanzverwaltung zusteht, der es ermöglicht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu den Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Fonds zu verifizieren.

Der BFH hat schließlich bestätigt, dass der Nachweis zu den Pflichtangaben durch den inländischen Anleger so zu führen ist, wie die Finanzverwaltung es in dem o.g. BMF-Schreiben vorgegeben hat. Erleichterungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen in Form einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Fonds sind nur in einem engen Rahmen zulässig.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.02.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.