11.02.2016 | FG Rheinland Pfalz

Strafprozesskosten nach Verkehrsunfall nicht steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kosten eines Strafprozesses auch dann nicht steuerlich absetzbar sind, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich bei einer Dienstreise ereignet hat.

Der Kläger unternahm mit seinem Sportwagen eine Dienstreise und verursachte aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall. Aus dem daraus resultierenden mehrjährigen Strafprozess entstanden Strafverteidigungskosten von über 66.000 Euro. Diese wollte der steuerlich geltend machen, was ihm das beklagte Finanzamt allerdings verweigerte.

Auch die dagegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Das FG führte in seinem Urteil vom 22. Januar 2016 (Az. 4 K 1572/14) zu Begründung aus, die Prozess- bzw. Strafverteidigerkosten seien weder als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften des Klägers noch als sog. außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

Ein Werbungskostenabzug komme hier nicht in Betracht, weil die Kosten in erster Linie durch die Straftat bzw. die rücksichtslose Verkehrsgesinnung des Klägers verursacht worden seien. Sie seien deshalb nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen und insbesondere nicht mit "Unfallkosten" vergleichbar, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig seien (z.B. Reparaturkosten). Eine "außergewöhnliche Belastung" liege nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handle. Eine vorsätzliche Straftat sei nicht unausweichlich, weil sie verboten sei. Dementsprechend fehle sämtlichen Kosten, die dem Kläger wegen des Strafprozesses entstanden seien, die erforderliche Zwangsläufigkeit.

Ein Rechtsmittel hat das Gericht nicht zugelassen, d.h. der Kläger kann nur eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen. 

(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.02.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.