13.02.2016 | OLG Hamm

Käufer muss überhöhten Kraftstoffverbrauch hinnehmen

Schon beinahe erwartbar ist die Tatsache, dass der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs im Prospekt deutlich niedriger ist als unter realen Bedingungen auf der Straße. Rechtens ist die Angabe häufig dennoch.

Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 2 U 163/14) hatte einen Fall von überhöhtem Kraftstoffverbrauch zu entscheiden, bei dem ein Leasingnehmer diesen als Mangel beklagt hatte. Zankapfel war ein Dodge Nitro SXT mit 2,8 l Dieselmotor. Der dem Kauf zugrunde liegende Prospekt wies Verbrauchswerte von innerorts 11,7 l/100 km, außerorts 7,5 l/100 km und kombiniert 9,0 l/100 km aus, ermittelt nach "dem vorgeschriebenen Messverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG)".

Käufer verlangte Rückabwicklung des Kaufvertrages

Nach der Übernahme des Fahrzeugs beanstandete der Kläger einen überhöhten Kraftstoffverbrauch und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Landgericht ließ die Verbrauchswerte auf der Grundlage des für das gekaufte Fahrzeug konkret ermittelten Rollwiderstandes durch einen Kfz-Sachverständigen ermitteln. Nach den so getroffenen Feststellungen hatte die Klage in der ersten Instanz zunächst Erfolg, weil die auf diese Weise ermittelten tatsächlichen Verbrauchswerte um mehr als 12 Prozent über den Prospektangaben lagen. Damit überschritten sie die obergerichtliche Grenze des 10 Prozentigen Mehrverbrauchs, bei der ein Mehrverbrauch einen erheblichen Fahrzeugmangel darstellt.

Berufung des Autohauses erfolgreich

Dass man das auch ganz anders rechnen kann, bewies die erfolgreiche Berufung des beklagten Autohauses. Die Richtlinie 80/1268/EWG erlaube es sowohl den konkreten Fahrwiderstand des geprüften Fahrzeugs zugrunde zu legen als auch die diesbezüglichen, unabhängig vom konkreten Fahrzeug abstrakt festgelegten Werte einer Tabelle der weiteren Richtlinie 70/229/EWG, so die Richter in Hamm. Wähle man die zweitgenannte Prüfungsmöglichkeit, liege der Mehrverbrauch bei allen Einsatzvarianten weniger als 9 Prozent über den Prospektwerten.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.02.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.