14.02.2016 | Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Kirchensteuerpflicht verfassungsrechtlich unbedenklich

Die Kirchensteuerpflicht verstößt nicht gegen die Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung, weil sie durch Beendigung der Kirchenmitgliedschaft abgewendet werden kann. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger machten insbesondere geltend, dass die Kirchensteuerpflicht die verfassungsrechtlich geschützte Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung verletze. Sie argumentierten, dass sie nicht nur ihre Kirchenmitgliedschaft, sondern auch ihre "derzeitige Religionsausübung" beenden müssten, um dem staatlichen Zwang durch Erhebung von Kirchensteuer zu entgehen. Dem folgte das OVG nicht: Die von den Landesfinanzbehörden festgesetzte Kirchensteuer werde nämlich nicht vom beklagten Land erhoben, sondern von den katholischen Diözesen oder evangelischen Landeskirchen auf Grund von ihren Kirchensteuerordnungen. 

Soweit mit einer Beendigung der Kirchenmitgliedschaft Einschränkungen der aktiven Teilnahme am kirchlichen Leben verbunden seien, würden sie ebenfalls nicht vom beklagten Land festgelegt, sondern allenfalls im Verantwortungsbereich des zuständigen Bistums. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen könne die Erklärung des Kirchenaustritts nicht auf die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränkt werden. 

Bereits das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (STB Web berichtete). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 01.02.2016 (Az. 6 A 10941/15.OVG) und lehnte eine Berufung ab.

(OVG Rheinl.-Pf. / STB Web)

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