02.02.2016 | Bundesverfassungsgericht

Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

Das in der Bundesrechtsanwaltsordnung verankerte Verbot zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig.

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Das Bundesverfassungsgericht erachtet den mit dem Sozietätsverbot verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit in seinem Beschluss vom 12. Januar 2016 (Az. 1 BvL 6/13) als unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber habe den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen - insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu berge eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.

Vielmehr seien Ärzte sowie Apotheker gleich den Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht gelte umfassend für alle nicht allgemein bekannten Tatsachen, die dem Berufsträger in seiner Eigenschaft als Arzt beziehungsweise Apotheker anvertraut oder sonst bekannt werden. Demgegenüber könne es für eine qualifizierte Beratung, aber auch für den wirtschaftlichen Erfolg einer Anwaltskanzlei, entscheidend sein, anwaltliche Hilfe in spezialisierten Bereichen anzubieten und sich dauerhaft mit Angehörigen hierfür geeigneter Berufe zusammenzuschließen. Auch das Ziel, Interessenkonflikte zu vermeiden, rechtfertige nicht ein Sozietätsverbot, das Partnerschaftsgesellschaften zwischen Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern hindert.

(BVerfG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.02.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.