01.02.2016 | Sozialgericht Karlsruhe

Zur Anrechnung einer Erbschaft während des Bezugs von Sozialleistungen

In einem vom Sozialgericht Karlsruhe entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine während des Bezugs von Sozialleistungen zugeflossene Erbschaft angerechnet werden darf.

Das Jobcenter bewilligte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.09.2014 bis 31.10.2014 unter Anrechnung einer Miterbschaft aus dem Tod seiner Mutter, die vor Beginn des Leistungsbezugs verstorben war. Die Erbschaft floss dem Kläger erst während des Leistungsbezugs zu. Deswegen wertete das Jobcenter diese als Einkommen.

Der Kläger wandte sich gegen die Anrechnung des Erbes als Einkommen an das Sozialgericht Karlsruhe und hatte Erfolg. Bei der Erbschaft handele es sich um Vermögen und nicht um Einkommen. Einkommen sei grundsätzlich alles das, was jemanden nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits gehabt habe. Auszugehen sei vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich werde ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Ein solcher rechtlich maßgeblich anderer Zufluss ergebe sich bei einem Erbfall. Danach gehe mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Das gelte auch für den Anteil eines Miterben. Demzufolge habe die Anrechnung der Erbschaft als Vermögen zu erfolgen, so das Urteil vom 26.01.2016 (Az. S 17 AS 4357/14).

(SG Karlsruhe / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 01.02.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.