19.01.2016 | Bundesverwaltungsgericht

Rettungssanitäter: Diebstahl im Dienst kostet Beamtenstatus

Ein Rettungssanitäter hatte einem bewusstlosen Patienten 50 Euro gestohlen - und verlor dafür seine Stellung als Beamter. Zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht befand, da die Ausnutzung einer Dienststellung einen besonders schweren Fall von Diebstahl begründet.

Der beklagte Rettungssanitäter hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50-Euro-Schein aus der Geldbörse gestohlen. Wegen dieses Diebstahls war der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Vorinstanzen auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

Der Aspekt der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beamten im Ergebnis nicht zugute. Der in der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier wegen der äußeren Umstände des Diebstahls ausgeschlossen. Der Beamte hat den Umstand, dass der Geschädigte ihm wegen seines hilflosen Zustands im Rettungswagen ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt. Dieser Milderungsgrund ist auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beamte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbelastet ist und zudem während des Disziplinarverfahrens einen weiteren Diebstahl begangen hat, der zu einer Freiheitsstrafe geführt hat, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

BVerwG, Az. 2 C 6.14

(BVerwG / STB Web)

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