07.12.2015 | FG Baden-Württemberg

Die Schweizer Familienzulage und das deutsche Kindergeld

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg setzt seine kinderfreundliche Rechtsprechung fort, indem es das sog. Differenzkindergeld, also den Unterschiedsbetrag zwischen dem deutschen Kindergeld und der Schweizer Familienzulage, kindbezogen (und nicht familienbezogen) berechnet.

Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und vier Kindern in Deutschland. Ihr ältestes Kind ist volljährig und befindet sich in Berufsausbildung. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für die Kinder Familienzulagen. Die Schweiz ist unter Berücksichtigung von Verordnungen der EU und des Freizügigkeitsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig, weil der Kindsvater in der Schweiz beschäftigt ist. Ist die Schweizer Familienzulage geringer als das deutsche Kindergeld, zahlt die inländische Familienkasse dem Kindergeldberechtigten (im Streitfall der Kindsmutter) den Unterschiedsbetrag.

Im Streitfall betrugen die Schweizer Familienzulagen monatlich für die zwei jüngsten Kinder 200 CHF (165,43 Euro) und für die zwei ältesten Kinder 250 CHF (206,78 Euro). Die Familienkasse gewährte Kindergeld für die zwei ältesten Kinder von monatlich 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und das vierte Kind 215 Euro, also insgesamt 773 Euro, und zog hiervon die Schweizer Familienzulage von insgesamt 744,42 Euro ab. Infolgedessen setzte die Familienkasse ein monatliches Differenzkindergeld zugunsten der Klägerin in Höhe von 28,58 Euro fest.

Berechnung pro Kind

Das FG Daden Württemberg berechnete in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 (STB Web berichtete, Az. 14 K 982/13). das Differenzkindergeld kindbezogen und damit Differenzkindergeld zugunsten der Klägerin für das dritte Kind von monatlich 24,57 Euro und das vierte von 49,57 Euro, also insgesamt 74,14 Euro. Übersteige die Schweizer Familienzulage für das erste und das zweite Kind das Kindergeld, könne dieser übersteigende Betrag nicht mit dem Kindergeldanspruch für die beiden jüngeren Kinder verrechnet werden. Hierfür gebe es im nationalen Recht keine Rechtsgrundlage. Im Übrigen bevorzuge die Berechnung der Familienkasse Anspruchsberechtigte mit maximal zwei Kindern, weil diesen der Überschuss der Schweizer Familienzulage verbleibe. Lediglich bei Anspruchsberechtigten mit mehr als zwei Kindern könne der Überschuss der Schweizer Familienzulage für die ersten beiden Kindern mit Kindergeld für weitere Kinder verrechnet werden. Dies sei aus Gleichheitsgründen bedenklich.

Diese Rechtsprechung setzte das FG mit weiterem Urteil vom 26. Februar 2015 (Az. 3 K 1747/13) fort. Beide Verfahren sind nun beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. III R 9/15 und VI R 25/15).

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.12.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.