17.11.2015 | FG Münster

Gewerbesteuerpflicht von Behandlungen im Rahmen einer Psychotherapeutenausbildung

Erlöse aus der Behandlung von Patienten durch Auszubildende, die die Ausbildungseinrichtung im Rahmen der Psychotherapeutenausbildung erzielt, unterliegen der Gewerbesteuer. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin ist eine GmbH, die Psychotherapeuten ausbildet. Neben Schulungsräumen unterhält sie auch psychotherapeutische Ambulanzen, in denen gesetzlich krankenversicherte Patienten von Auszubildenden unter fachlicher Aufsicht behandelt werden. Über diese Behandlungen rechnet die Klägerin mit den gesetzlichen Krankenkassen über die kassenärztliche Vereinigung ab. Sie behandelte sowohl die Anmeldegebühren der Auszubildenden als auch die Erlöse aus den Behandlungsleistungen als umsatzsteuer- und als gewerbesteuerfrei. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Klägerin zwar insgesamt umsatzsteuerfreie Leistungen erbringe, jedoch mit den Behandlungsleistungen der Gewerbesteuer unterliege.

Behandlungsmaßnahmen vs. Ausbildungsmaßnahmen

Dies sah das FG Münster ebenso und wies die Klage mit Urteil vom 31. August 2015 (Az. 9 K 2097/14 G) ab. Von der Gewerbesteuer seien berufsbildende Einrichtungen nur befreit, soweit ihre Leistungen umsatzsteuerfrei seien. Hierunter fielen nur die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen. Die Klägerin erbringe mit den Behandlungsmaßnahmen zwar auch Ausbildungsleistungen gegenüber ihren Schülern, die hierdurch die für die Berufsausbildung notwendigen Praxiserfahrungen sammeln könnten. Die hierin liegenden umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen erbringe sie jedoch allein gegenüber den Patienten, mit denen eine eigenständige Rechtsbeziehung bestehe. Nur hierfür werde sie von den Krankenkassen vergütet, nicht aber für die damit im Zusammenhang stehenden Ausbildungsmaßnahmen. Eine Betrachtung als einheitlicher Vorgang scheide daher aus.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.11.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.